der Hubertusschützen Mundraching e.V.

§1

Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Hubertusschützen Mundraching“ und hat seinen Sitz in Mundraching.
Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral. Er ist Mitglied des Bayerischen Sportschützenbundes e.V. und erkennt dessen Satzung an.

 

§2

Zweck des Vereins

Der Verein will seine Mitglieder zu gemeinschaftlichen Schießübungen mit Sportwaffen vereinigen und das sportliche Schießen fördern und pflegen.
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§3

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§4

Aufnahme von Mitgliedern

Mitglied kann nur werden, wer das 12. Lebensjahr vollendet hat oder während der laufenden Schießsaison vom 01.10. bis 31.03. des jeweiligen Jahres das 12. Lebensjahr vollendet. Bei Minderjährigen ist die Einverständniserklärung des Erziehungsberechtigten notwendig. Gesuche um Aufnahme sind schriftlich an die Vorstandschaft zu richten. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft. Ein zurückgewiesenes Aufnahmegesuch kann vor Ablauf eines Jahres nicht erneuert werden.
Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag der Vorstandschaft zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

§5

Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:
a.) durch Austritt. Er kann jederzeit durch schriftliche Erklärung der Vorstandschaft
     gegenüber erfolgen. Geschieht er nicht bis zum 10. Dezember eines      
     Geschäftsjahres für das darauffolgende Geschäftsjahr, hat das Mitglied die
     Beiträge und sonstigen Leistungen für das folgende Jahr voll zu entrichten.

b.) durch Ausschluss. Er kann erfolgen bei Verletzung der Satzung, bei Verstoß gegen
     die anerkannten sportlichen Regeln und grober Verletzung von Sitte und Anstand,    
      bei Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereins und bei Nichtzahlung
      des Jahresbeitrages.
      Ãœber den Ausschluss entscheidet die Vorstandschaft. Vorher ist der Betroffene zu
      hören oder ihm sonst Gelegenheit zu geben, zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen.
      Das betroffene Mitglied kann gegen einen Ausschließungsbeschluss zur nächsten
      Mitgliederversammlung schriftlich Beschwerde einlegen.

Mit Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte.
Geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet.

 

§6

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und von den Einrichtungen des Vereins Gebrauch zu machen.

Die Mitglieder verpflichten sich, den Verein nach besten Kräften zu fördern und die von der Vereinsleitung erlassenen notwendigen Anordnungen, vor allem die zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Schießbetriebes sowie jeweils im Interesse des Vereins gelegene Empfehlung zu befolgen:

Sportliches und ehrliches Verhalten beim Schießen ist wesentlicher Grundsatz der Mitgliedschaft.
Das rechtzeitige Entrichten des Jahresbeitrages gehört ebenfalls zu den Pflichten der Mitglieder.
Ehrenmitglieder genießen die Rechte der ordentlichen Mitglieder ohne deren Pflichten.

 

§7

Unsportliches Verhalten beim Schießen

Bei unsportlichem Verhalten am Schießstand ist die eingeteilte Schießaufsicht verpflichtet das Mitglied vom Schießstand zu weisen und muss den Vorfall an die Vorstandschaft melden. Die Vorstandschaft entscheidet je nach Art der Unsportlichkeit über eine Zurechtweisung des Mitgliedes oder über ein zeitliches Schießverbot das im ermessen der Vorstandschaft liegt.

 

§8

Beiträge der Mitglieder

Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der ordentlichen Mitgliederversammlung jährlich festgelegt wird.

 

§9

Verwendung der Vereinsmittel

Alle Einnahmen des Vereins dienen zur Bestreitung des anfallenden Vereinsaufwandes. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus diesen Mitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§10

Organe des Vereins, Vereinsleitung

Die Organe des Vereins sind:

1. Die Vorstandschaft
2. Die Mitgliederversammlung

Zu 1:
Die Vorstandschaft besteht aus einem 1.und 2.Schützenmeister, 1.und 2.Schatzmeister, 1.und 2.Sportleiter, Schriftführer, 1 und 2.Jugendleiter und einem Waffen/Gerätewart.

Die Anzahl der Mitglieder der Vorstandschaft erhöht sich um 2 Beisitzer, wenn der Verein mehr als 50 Mitglieder hat. Maßgebend ist der Mitgliederstand am Tag der Wahl. Die beiden Schützenmeister sind 1.und 2.Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis, die Vertretungsbefugnis des 2.Schützenmeisters wird im Innenverhältnis jedoch beschränkt auf den Fall der Verhinderung des 1.Schützenmeisters.

Die Mitglieder der Vorstandschaft werden mit einfacher Stimmenmehrheit in der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt.

Ablauf der Wahl:
Geheim müssen gewählt werden der 1.und2.Schützenmeister, der 1.Schatzmeister, der Schriftführer und der 1.Sportleiter.
Wird für die Wahl zum 2.Schatzmeister, 2.Sportleiter, 1.und2.Jugendleiter, Waffen/Gerätewart, 1.und2.Beisitzer nur eine Person vorgeschlagen, kann die Wahl per Akklamation erfolgen. Sind zur Wahl für einen dieser Posten 2 oder mehr Personen Vorgeschlagen, muss die Wahl geheim durchgeführt werden.
Der 1.und2.Beisitzer dürfen nicht zusammen gewählt werden.

Die Vorstandschaft wird durch den 1.bzw. 2.Schützenmeister einberufen. Dieser leitet auch die Sitzung. In seinen Sitzungen entscheidet die Vorstandschaft mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1.Schützenmeisters. Über den Verlauf der Sitzungen und gefasste Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen.
Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Lediglich der in Vereinsangelegenheiten entstehende personelle und sachliche Aufwand wird vom Verein getragen.

Zu 2:.
Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal im Jahr zusammen. Sie wird vom 1. Schützenmeister durch ortsüblichen Anschlag, unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.

Die Einladung hat mindestens 7 Tage vorher zu erfolgen.
Die Tagesordnung erstreckt sich im Allgemeinen auf folgende Punkte:

1. Entgegennahme der Berichte
    a.) des 1. Schützenmeisters über das abgelaufene Geschäftsjahr,
    b.) des Schatzmeisters über die Jahresrechnung,
    c.) der Rechnungsprüfer,
    d.) des Sportleiters,
    e.) des Jugendleiters.
2. Entlastung des Kassiers und der Vorstandschaft
3. Nach Ablauf der Wahlperiode Wahl der Mitglieder der Vorstandschaft.
    Wahl der Rechnungsprüfer.
4. Genehmigung des Haushaltsvoranschlages und Festlegung des Jahresbeitrages.
5. Satzungsänderung
6. Verschiedenes

Anträge müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens 5 Tage vor der Versammlung schriftlich beim 1. Schützenmeister eingereicht wurden, spätere nur wenn ¼ der anwesenden Mitglieder dies verlangt.
Die ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet weiter über Beschwerden, die sich gegen die Geschäftsordnung der Vorstandschaft richten und über Beschwerden eines Mitgliedes gegen einen Ausschließungsbeschluss.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie entscheidet mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Über den wesentlichen Verlauf der Versammlung und die gefassten Beschlüsse ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, zu unterzeichnen und vom Versammlungsleiter gegenzuzeichnen.

Als Rechnungsprüfer wählt die ordentliche Mitgliederversammlung zwei mit dem Rechnungswesen vertraute Mitglieder auf die Dauer von 3 Jahren. Sie haben die Kassenprüfung und die Jahresrechnung auf Grund der Belege auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Das Ergebnis wird im Kassenbuch schriftlich vermerkt.

Eine Außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn besondere Gründe hierfür gegeben sind bzw. die Vereinsinteressen es erfordern, oder 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angaben des Zweckes bei der Vorstandschaft das Verlangen stellt.

 

§11

Auflösung des Vereins

Der Verein kann nur durch Beschluss einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von ¾ der erschienen Mitglieder erforderlich.

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereines, das nach Erfüllung der Verpflichtungen noch verbleibt, an die Gemeinde am Sitz des Vereines.

Die Gemeinde hat es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung der Jugendarbeit im Schießsport zu verwenden.
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Vorstehende Satzung wurde in der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 12.10.2012 beschlossen.